Die vom Vorstand des CSAC und vom Zentralvorstand der SKG unterschriebenen Statuten sind auf Anfrage in Hardcopy beim Kassier erhältlich.
Der Cão da Serra de Aires Club Schweiz (CSAC) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Wohnort des Präsidenten. Er ist eine Sektion der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft SKG im Sinne von Art. 5 SKG-Statuten
Der Cão da Serra de Aires Club Schweiz bezweckt:
a) Die Reinzucht der Rasse Cão da Serra de Aires in der Schweiz nach den bei der Fédération Cynologique Internationale FCI deponierten Standards zu fördern;
b) Förderung der Haltung und Verbreitung der Rasse Cão da Serra de Aires;
c) Unterstützung der Bestrebungen der SKG;
d) Durchführung von kynologischen Wettkämpfen und Veranstaltungen;
e) Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und an weitere Kreise über die Zucht der Rasse Cão da Serra de Aires, deren Anschaffung, Haltung und Pflege sowie deren Erziehung und Ausbildung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse, sportlich fairer Gesinnung und Beachtung der Prinzipien der Tierschutzgesetzgebung;
f) Rekrutierung, Ausbildung und Weiterbildung von Personen, die ein Richteramt im Rahmen des Klubs wahrnehmen;
g) Förderung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten;
h) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit;
i) Kontakte mit ausländischen Klubs der gleichen Rasse;
Der Verein strebt die Erfüllung dieser Aufgaben an durch:
a) Durchführung von Kursen und Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern;
b) Beratung von Interessenten beim Kauf von Hunden der Rasse Cão da Serra de Aires;
c) Betrieb einer Auskunfts- und Vermittlungsstelle;
d) Überwachung der Einhaltung des/der Rassestandards und deren Bekanntgabe an Interessenten;
e) Durchführung von klubinternen und CAC-Ausstellungen, von Leistungsprüfungen und anderen Wettkämpfen;
f) Durchführung von Zuchtzulassungsprüfungen;
g) Vertretung der Interessen und Rechte der Mitglieder;
h) Wahl und rassespezifische Ausbildung von Richteranwärtern und Richtern;
i) Aktivierung von Ausstellungen und Wettkämpfen durch Abgabe von Ehren- und Wanderpreisen.
Alle Personen können in den Verein
aufgenommen werden; Minderjährige nur im Einverständnis der Eltern oder des gesetzlichen
Vertreters. Sie haben das Stimmrecht ab 16 Jahren.
Auch juristische Personen können die
Mitgliedschaft erwerben.
Der
Bestand an Mitgliedern jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres ist der
SKG zu melden. Dieser Bestand ist die Grundlage für die Berechnung der
Beiträge des Klubs an die SKG. Zu diesem Zweck kann der Klub eine eigene
Mitgliederdatenbank führen.
Die Mitglieder des Klubs nehmen zustimmend davon Kenntnis, dass die SKG gemäss Art. 3 Ziff. 13 der SKG-Statuten eine Mitgliederdatenbank für alle Sektionen führt. Der Klub ist berechtigt, die Daten seiner Mitglieder (nur: Name, Vorname, Geschlecht, Wohnadresse (E-Mailadresse: Einverständnis vorausgesetzt)) jährlich an die SKG zu übermitteln.
Die SKG verwendet diese Daten zwecks zentraler Erfassung und Verwaltung aller Mitglieder der von der SKG anerkannten Sektionen. Die Mitgliederdaten werden an keine weiteren Dritten bekannt gegeben. Es gilt das Datenschutzreglement der SKG.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.
Wer in den Verein eintreten will, hat sich bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu melden.
Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Verein kann selbst Ehrenmitglieder ernennen und der SKG die Ernennung von Ehrenmitgliedern beantragen.
Personen, die sich um die Kynologie oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung, wozu 2/3 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich sind.
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen Mitglied einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereins durch die SKG ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht (Art. 17 SKG-Statuten).
Personen, die während 25 Jahren ununterbrochen
Mitglied in einer SKG-Sektion waren, werden auf Antrag des Vereinsvorstandes durch
die SKG zu Veteranen ernannt und erhalten das Veteranenabzeichen. Dieses wird
ihnen namens der SKG durch den Verein überreicht.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen.
Erfolgt die Austrittserklärung während eines Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze Jahr zu entrichten.
Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.
Mitglieder, die das gute Einvernehmen im Verein stören oder ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder der SKG nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Ausser in Fällen der Streichung wegen
Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen steht dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Zustellung des Streichungsbeschlusses
beim Präsidenten des Vereins zu Handen der nächsten ordentlichen Generalversammlung
Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten
als Nein-Stimmen.
Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Die Streichung wirkt sich nur innerhalb des Vereins aus und ist für andere SKG-Sektionen nicht verbindlich.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung durch Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.
Dem Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mindestens 20 Tage vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass ihm wahlweise offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG offen.
Art. 75 ZGB bleibt vorbehalten.
Der Ausschluss ist ohne Auswirkung auf Mitgliedschaften in anderen SKG-Sektionen. Er zieht indessen die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich und er ist dem ZV schriftlich zu melden.
Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder ab 16 Jahren, Ehrenmitglieder und Veteranen haben das gleiche Stimmrecht. Die Vertretung eines Mitgliedes an einer Generalversammlung ist ausgeschlossen.
Rechte und Vergünstigungen der Vereinsmitglieder sind in verschiedenen Reglementen der SKG geregelt.
Die Mitglieder erhalten das offizielle Publikationsorgan der SKG („Hunde“ oder „InfoChiens“) automatisch und zu einem vergünstigten Tarif. Das Abonnement ist im Jahresbeitrag enthalten. Bei Neumitgliedern, die über ihre Mitgliedschaft in einer anderen Sektion bereits Abonnenten des Publikationsorgans der SKG sind, wird kein weiteres Abonnement bestellt; ihr Jahresbeitrag reduziert sich um den entsprechenden Betrag.
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und die Reglemente der SKG und des Vereins anzuerkennen und zu befolgen, sowie die festgelegten Beiträge zu bezahlen.
Die Mitgliederbeiträge und allfällige Beitragsbefreiungen werden durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Die SKG haftet nicht für Verbindlichkeiten der
Sektionen, umgekehrt haftet auch die Sektion nicht für Verbindlichkeiten der
SKG.
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sie soll bis spätestens Ende März eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch Mitteilung des Vorstand an die Mitglieder in schriftlicher oder in elektronischer Form, mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung und unter Bekanntgabe der Traktandenliste.
Grundsätzlich liegt das Einberufungsrecht beim Vorstand.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden.
Anträge der Mitglieder sind, um gültig zu sein, dem
Präsidenten bis Ende des Kalenderjahres schriftlich einzureichen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstandes (Art.26) oder auf beim Vorstand einzureichendes schriftliches,
begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit der Antragstellung durchzuführen.
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Die
Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten
endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Genehmigung
des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b)
Genehmigung der Jahresberichte;
c)
Abnahme der Jahresrechnung und
des Berichtes der Revisionsstelle, Déchargeerteilung an den Vorstand;
d)
Genehmigung des Budgets;
e)
Festsetzung der
Mitgliederbeiträge und allfälliger ausserordentlicher Beiträge;
f)
Festsetzung der
Ausgabenkompetenz des Vorstandes
g)
Wahlen:
h)
Abänderung der Statuten;
i)
Beschlussfassung über Anträge
an den Vorstand;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Erledigung von Rekursen und Ausschluss von
Mitgliedern;
l) Auflösung
des Vereins.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Generalversammlung hat eine Stimme.
Wo die Statuten nichts anderes bestimmen, beschliesst die Generalversammlung durch einfaches Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr (Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen), im zweiten Wahlgang das relative Mehr (Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt) der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei Wahlen das Los.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst.
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Zuchtwart, und ev. Beisitzern). Er wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Präsident, der Kassier und der Zuchtwart werden mit der Funktion ins Amt gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Dem Präsidenten obliegt insbesondere:
a)
Die Leitung und die Überwachung
der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes;
b)
Die Vorbereitung der Geschäfte
für die Vorstandssitzungen und die Generalversammlung;
c)
Die Leitung dieser Sitzungen
und Versammlungen;
d)
Die Vertretung des Vereins nach
aussen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle
Der Aktuar besorgt die Protokollführung und die Korrespondenz.
Der Kassier sorgt für rechtzeitigen Einzug der Mitgliederbeiträge, verwaltet die Kasse und erfüllt die Verpflichtungen, die ordentlicherweise dieser Funktion anfallen (Abrechnung mit der SKG, etc.). Er schliesst die Vereinsrechnung auf Jahresende ab.
Den Beisitzern können besondere Aufgaben übertragen werden.
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die gesamte Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.
Der Verein erzielt Einkünfte durch:
a) Ordentliche Mitgliederbeiträge
b) Andere Beiträge, Gebühren und Einnahmen
Eine Revision dieser Statuten bedarf des Beschlusses von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Generalversammlung. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.
Die Auflösung des Cão da Serra des Aires Club Schweiz kann nur durch eine Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden.
Zusätzlich zum Auflösungsbeschluss muss der Verein auch über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens entscheiden.
Der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens müssen 4/5 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen gelten als Nein-Stimmen.
Kommt ein gültiger Beschluss über die Auflösung des Vereins, nicht aber über die zweckmässige Verwendung des Vereinsvermögens zustande, so fällt das Vermögen an die Albert-Heim-Stiftung.
Art. 36
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 03.03.2019 angenommen und treten mit der Genehmigung durch den Zentralvorstand der SKG in Kraft.
Sie ersetzen diejenigen vom 06.09.2009
Der Einfachheit halber sind sie in der männlichen Form abgefasst. Selbstverständlich ist jedoch die weibliche Form stets mitgemeint.
Im Namen des Vorstandes des Cão da Serra de Aires Club Schweiz (CSAC)
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